- amtlicher, freiwilliger Führerschein
für die erweiterte Küstenfahrt
- Küstengewässer im Sinne der
Sportseeschifferschein-Verordnung sind die
Gewässer aller Meere bis zu 30 Seemeilen Abstand
von der Festlandküste sowie die Seegebiete der
Ost- und Nordsee, des Kanals, des Bristolkanals, der
Irischen und Schottischen See, des Mittelmeeres und
des Schwarzen Meeres.
- Voraussetzungen
- Besitz des Sportbootführerscheins See
- SKS und 700 sm nach der SKS-Prüfung
- BR-Schein (vor 1.10.99) und 700 sm nach BR-Prüfung
- 1000 sm nach SBFS als Skipper/Wachführer
- Die Prüfung besteht aus einem theoretischen
und einem praktischen Prüfungsteil
- Abnahme durch eine Prüfungskommission, die
von der Zentralen Verwaltungsstelle gebildet
wird
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